M&A Process
Auch bekannt als: Vollzug, Completion
Das Closing ist der Zeitpunkt, an dem eine Transaktion tatsächlich vollzogen wird und Anteile beziehungsweise Vermögensgegenstände gegen Zahlung des Kaufpreises übergehen. Es muss nicht mit dem Signing zusammenfallen, weil zwischen beiden die Closingsbedingungen erfüllt werden müssen. Sind keine offenen Vollzugsvoraussetzungen vorhanden, können Signing und Closing auch unmittelbar aufeinanderfolgen.
Vor dem Closing prüfen die Parteien, ob die vereinbarten Voraussetzungen erfüllt oder wirksam aufgehoben worden sind. Dazu können behördliche Freigaben, Zustimmungen wichtiger Vertragspartner, interne Beschlüsse und die Bereitstellung der Finanzierung gehören. Gesetzliche Vollzugsverbote lassen sich nicht durch eine Vereinbarung der Parteien aufheben. Am Closing-Tag selbst wird eine abgestimmte Checkliste abgearbeitet: Nachweise der erfüllten Bedingungen, Unterschriften, Zahlungen, Übertragungsschritte und gegebenenfalls Registeranmeldungen. Der Käufer benötigt die vorgesehenen Verfügungsrechte, während der Verkäufer den geschuldeten Kaufpreis erhalten soll. Die vertraglich festgelegte Reihenfolge schützt beide Seiten davor, ihre Leistung zu erbringen, ohne die Gegenleistung zu erhalten.
Der Ablauf wird in einem Closing-Protokoll dokumentiert, das den Eintritt aller Bedingungen und die vorgenommenen Handlungen festhält. Wird eine Bedingung bis zum spätesten Vollzugstermin nicht erfüllt, richten sich mögliche Rücktrittsrechte nach der vertraglichen Regelung. Nach dem Closing kann die operative Integration beginnen. Ihre Planung setzt meist schon früher ein. Zu klären ist außerdem die Abwicklung der Zahlungsströme am Closingstag, weil Kaufpreis, Ablösung bestehender Finanzierungen und Freigabe von Sicherheiten aufeinander abgestimmt sein müssen.
Hinweis: Diese Begriffserklärung dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die rechtliche Beurteilung hängt vom Einzelfall ab und kann sich durch Gesetzesänderungen oder Rechtsprechung ändern. Für eine verbindliche Beurteilung wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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