Capital Markets
Auch bekannt als: Börsenrückzug, Going Private
Ein Delisting ist der Rückzug einer Aktie von einem Börsenmarkt. Im deutschen Transaktionskontext ist damit häufig der Widerruf der Zulassung zum regulierten Markt gemeint. Für die betroffenen Aktionäre kann sich dadurch die Handelbarkeit deutlich verschlechtern. Der Börsenrückzug beendet jedoch weder die Gesellschaft noch automatisch die Beteiligung ihrer Aktionäre.
Für M&A ist das Delisting oft ein Schritt nach einer Übernahme. Der Käufer möchte beispielsweise den Aufwand für die Börsennotierung und die laufende Kapitalmarktkommunikation verringern. Welche Pflichten tatsächlich entfallen, hängt davon ab, ob die Aktie oder andere Wertpapiere weiterhin an einem anderen Markt gehandelt werden. Gesellschaftsrechtliche Informations- und Rechnungslegungspflichten bleiben ebenfalls zu beachten. Ein Delisting schafft deshalb nicht automatisch vollständige Vertraulichkeit.
Bei einem freiwilligen Rückzug aus dem regulierten Markt in Deutschland ist grundsätzlich ein Erwerbsangebot an die betroffenen Aktionäre erforderlich, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift. Es bietet ihnen eine Möglichkeit zum Ausstieg, bevor die Handelbarkeit eingeschränkt wird. Die Ausgestaltung des Angebots, der Mindestpreis und der vorgesehene Börsenmarkt sind daher zentrale Punkte der Planung. Aktionäre müssen abwägen, ob sie das Angebot annehmen oder ihre Beteiligung trotz geringerer Liquidität behalten möchten.
Abzugrenzen ist das Delisting vom Squeeze-out: Dabei werden verbliebene Minderheitsaktionäre gegen Abfindung aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Das Delisting allein bewirkt diesen Ausschluss nicht und setzt auch nicht automatisch einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag voraus. Werden mehrere Schritte einer Übernahme kombiniert, sind Finanzierung, Zeitplan und Kommunikation aufeinander abzustimmen. Für die Renditerechnung zählen neben eingesparten Börsenkosten auch die Ausgaben für das Erwerbsangebot und die Dauer bis zur angestrebten Eigentümerstruktur. Eine realistische Planung berücksichtigt zudem den laufenden Informationsbedarf der verbleibenden Minderheitsaktionäre.
Hinweis: Diese Begriffserklärung dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die rechtliche Beurteilung hängt vom Einzelfall ab und kann sich durch Gesetzesänderungen oder Rechtsprechung ändern. Für eine verbindliche Beurteilung wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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