Legal / Transaction Documents
Auch bekannt als: No-Shop-Klausel, Exklusivität
Eine Exklusivitätsvereinbarung verpflichtet den Verkäufer, für eine bestimmte Zeit nur mit einem einzigen Käufer zu verhandeln. In dieser Phase darf er keine konkurrierenden Gespräche mit anderen Interessenten führen. Der Käufer erhält so Sicherheit, um in Ruhe die Prüfung und Verhandlung abzuschließen. Der Grund ist wirtschaftlich einleuchtend: Eine vollständige Due Diligence kostet den Bieter erhebliche Beträge für Wirtschaftsprüfer, Anwälte und weitere Berater, und die Exklusivität begrenzt das Risiko, diesen Aufwand ohne anschließenden Abschluss zu tragen.
Üblich sind Fristen von wenigen Wochen bis zu etwa drei Monaten, häufig mit einer Verlängerungsoption bei erkennbarem Fortschritt. Geregelt wird darin nicht nur das Verhandlungsverbot, sondern regelmäßig auch ein Verbot der aktiven Ansprache Dritter, eine Informationspflicht über unaufgeforderte Angebote, Vertraulichkeit und gelegentlich ein Kostenersatz oder eine Abbruchentschädigung. Für den Verkäufer ist die Gewährung ein empfindlicher Schritt, weil er damit sein stärkstes Verhandlungsmittel aus der Hand gibt: Ohne glaubhafte Alternative sinkt die Verhandlungsmacht spürbar, und Nachverhandlungen nach der Prüfung werden wahrscheinlicher. Deshalb wird die Exklusivität in professionell geführten Prozessen erst nach Vorliegen der bindenden Angebote und möglichst kurz gewährt. Verbunden wird sie häufig mit einem festen Zeitplan, einem bereits weitgehend verhandelten Vertragsentwurf und der Bedingung, dass der Bieter den angebotenen Preis nur bei neu aufgedeckten wesentlichen Sachverhalten anpassen darf.
Die Vereinbarung ist Bestandteil der Absichtserklärung oder wird als eigenständiges kurzes Dokument geschlossen. Für den Verkäufer bewährt hat sich, die Exklusivität ausdrücklich an Bedingungen zu knüpfen: an die Einhaltung eines vereinbarten Zeitplans, an den unveränderten Fortbestand des Angebots und an die Vorlage einer belastbaren Finanzierungszusage. Der Vertrag kann vorsehen, dass die Exklusivität bei Verfehlung einer dieser Bedingungen automatisch endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Ebenso empfehlenswert ist eine Regelung, wonach der Verkäufer unaufgefordert eingehende Angebote entgegennehmen und dem Bieter mitteilen darf, weil er sonst gezwungen wäre, ein besseres Angebot zu ignorieren.
Hinweis: Diese Begriffserklärung dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die rechtliche Beurteilung hängt vom Einzelfall ab und kann sich durch Gesetzesänderungen oder Rechtsprechung ändern. Für eine verbindliche Beurteilung wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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