Freistellungen

Auch bekannt als: Freistellung, Freistellungsklausel

Freistellungen sind Zusagen des Verkäufers, den Käufer für bestimmte, klar benannte Risiken zu entschädigen. Tritt eines dieser Risiken ein, muss der Verkäufer den entstandenen Schaden tragen. Sie schützen den Käufer gezielt vor Altlasten, die schon vor dem Kauf angelegt waren. Der Unterschied zu den Garantien ist grundlegend.

Eine Garantie beschreibt einen Zustand, dessen Unrichtigkeit erst bewiesen werden muss und deren Verletzung typischerweise unter Bagatellgrenzen, Selbstbehalte und Haftungsobergrenzen fällt, während eine Freistellung ein konkret bezeichnetes Risiko unabhängig von Verschulden und Kenntnis vollständig dem Verkäufer zuweist. Genau deshalb greift der Ausschluss durch Offenlegung hier nicht: Ein Sachverhalt, der im Datenraum bekannt gemacht wurde, ist gerade der Anlass für eine Freistellung. Typische Gegenstände sind Steuern für Zeiträume bis zum Closing, anhängige oder drohende Rechtsstreitigkeiten, Umweltaltlasten an benannten Standorten, Streitigkeiten über Schutzrechte, offene Fragen zu Subventionen sowie Verstöße gegen Vorschriften, die in der Prüfung aufgefallen sind. Verhandelt werden dabei nicht nur der Umfang, sondern auch die Verfahrensregeln: Wer führt die Verteidigung gegen einen Anspruch Dritter, wer entscheidet über einen Vergleich, welche Mitwirkungspflichten bestehen und wie werden Doppelentschädigungen etwa aus Versicherungen oder Rückstellungen vermieden?

Wirtschaftlich sind Freistellungen häufig mit einem Kaufpreiseinbehalt oder einem Treuhandbetrag unterlegt, weil ein Anspruch nur so viel wert ist wie die Zahlungsfähigkeit des Verkäufers. In Gewährleistungsversicherungen sind bekannte Risiken regelmäßig ausgenommen. Für die Praxis empfiehlt sich, für jede Freistellung eine Obergrenze, eine Frist und ein Verfahren zu vereinbaren, weil eine unbefristete und unbegrenzte Verpflichtung für den Verkäufer kaum kalkulierbar ist und den Abschluss verzögert. Ebenfalls zu regeln ist die Anrechnung von Steuervorteilen, die dem Käufer aus dem freigestellten Sachverhalt entstehen, sowie die Behandlung bereits gebildeter Rückstellungen, weil andernfalls derselbe Sachverhalt zweimal zugunsten des Käufers wirkt.

Hinweis: Diese Begriffserklärung dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die rechtliche Beurteilung hängt vom Einzelfall ab und kann sich durch Gesetzesänderungen oder Rechtsprechung ändern. Für eine verbindliche Beurteilung wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Dunkelblauer und schwarzer Verlaufshintergrund mit einem hellblauen Lichtschein unten rechts.

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