Fremdkapitalkosten

Auch bekannt als: Kd, Fremdkapitalkostensatz

Die Fremdkapitalkosten sind der effektive Zinssatz, den ein Unternehmen für sein aufgenommenes Fremdkapital zahlt. Sie umfassen Zinsen und weitere Kosten der Kredite und Anleihen. In der Bewertung fließen sie als ein Bestandteil in die gesamten Kapitalkosten ein. Zusammengesetzt sind sie aus einem Basiszins, der die allgemeine Zinslage abbildet, und einer Marge, die das Ausfallrisiko des Schuldners vergütet. Hinzu kommen Bereitstellungsprovisionen, einmalige Strukturierungsgebühren und die Kosten der Besicherung, die den effektiven Satz über den Nominalzins hinaus erhöhen.

Entscheidend für die Bewertung ist die Betrachtung nach Steuern. Bei vollständiger steuerlicher Abzugsfähigkeit der Zinsen gilt: Der relevante Satz ergibt sich als Fremdkapitalkostensatz multipliziert mit eins minus dem Unternehmenssteuersatz. Abzugsbeschränkungen oder fehlende steuerpflichtige Gewinne können den tatsächlich nutzbaren Steuervorteil begrenzen. Für die Ableitung des Satzes gibt es zwei Wege: den Blick auf die tatsächlich vereinbarten Konditionen des Unternehmens und, wenn diese fehlen oder nicht marktgerecht sind, die Herleitung über ein synthetisches Rating. Dieses leitet aus Kennzahlen wie Zinsdeckungsgrad und Verschuldungsgrad einen Risikoaufschlag ab. Wichtig ist, dass in die Kapitalkosten nicht der historische, sondern der aktuell erzielbare Satz für die Zielkapitalstruktur gehört, weil Kapitalkosten die aktuellen Renditeanforderungen der Kapitalgeber abbilden.

Mit steigender Verschuldung können die Fremdkapitalkosten steigen, was den vermeintlichen Vorteil billiger Fremdfinanzierung begrenzt. Praktisch bedeutsam ist ferner die Unterscheidung zwischen dem Vertragszins einzelner Tranchen und dem gewichteten Durchschnittssatz über die gesamte Finanzierung, weil eine Struktur aus günstigem vorrangigem und teurem nachrangigem Kapital in der Summe deutlich über dem Satz der günstigsten Tranche liegt. Ebenso zu berücksichtigen sind Kosten, die nicht im Zins stehen, etwa Bereitstellungsprovisionen für ungenutzte Linien und laufende Gebühren des Sicherheitentreuhänders. Für die Bewertung ist der so ermittelte effektive Satz maßgeblich und nicht die vereinbarte Marge.

Hinweis: Diese Begriffserklärung dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Steuerberatung dar. Die steuerliche Behandlung hängt vom Einzelfall ab und kann sich durch Gesetzesänderungen ändern. Für eine verbindliche Beurteilung wenden Sie sich bitte an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

Dunkelblauer und schwarzer Verlaufshintergrund mit einem hellblauen Lichtschein unten rechts.

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