Gläubigervereinbarung

Auch bekannt als: ICA, Intercreditor Agreement

Eine Gläubigervereinbarung regelt das Verhältnis zwischen verschiedenen Kreditgebern eines Unternehmens. Sie legt fest, wer im Ernstfall zuerst bedient wird und welche Rechte jeder hat. So wird die Rangfolge zwischen vorrangigen und nachrangigen Geldgebern klar geordnet. Der praktische Anlass entsteht, sobald eine Finanzierung aus mehreren Bausteinen besteht, etwa aus vorrangigen Bankkrediten, einer Unitranche, Mezzanine-Kapital, Gesellschafterdarlehen und einer Betriebsmittellinie.

Geregelt werden vier Kernthemen. Erstens die Rangfolge der Zahlungen, also in welcher Reihenfolge Zins und Tilgung im Regelfall und im Verwertungsfall fließen. Zweitens die Verteilung von Verwertungserlösen aus den Sicherheiten, die häufig von einem gemeinsamen Sicherheitentreuhänder gehalten werden. Drittens die Stillhaltefristen, nach denen nachrangige Gläubiger bei einer Störung für einen bestimmten Zeitraum keine eigenen Maßnahmen ergreifen dürfen, damit die vorrangigen Gläubiger die Führung behalten. Viertens die Frage, wer bei einer Restrukturierung entscheidet und unter welchen Voraussetzungen nachrangige Ansprüche freigegeben werden können, damit ein Verkauf des Unternehmens überhaupt möglich ist.

In der Praxis ist diese Vereinbarung deshalb weit mehr als eine formale Rangregelung: Sie bestimmt, wer in einer Krise die Verhandlungsmacht hat. Für Gesellschafterdarlehen ist zusätzlich zu beachten, dass sie in der Insolvenz ohnehin nachrangig sind. Für die Verhandlung ist die Dauer der Stillhaltefristen der wirtschaftlich wichtigste Punkt, weil sie bestimmt, wie lange die vorrangigen Gläubiger allein handeln können, bevor nachrangige Gläubiger eigene Schritte einleiten dürfen. Üblich sind gestaffelte Fristen je nach Art der Störung.

Dunkelblauer und schwarzer Verlaufshintergrund mit einem hellblauen Lichtschein unten rechts.

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