Illiquiditätsabschlag

Auch bekannt als: DLOM, Fungibilitätsabschlag

Ein Illiquiditätsabschlag ist ein Preisnachlass für Anteile, die sich nicht schnell verkaufen lassen. Weil der Eigentümer sein Geld nicht jederzeit flüssig machen kann, ist eine solche Beteiligung weniger wert. Der Abschlag gleicht diesen Nachteil bei der Bewertung aus. Der Grund ist wirtschaftlich einleuchtend: Eine börsennotierte Aktie kann binnen Sekunden zu einem bekannten Preis veräußert werden, während der Verkauf eines Anteils an einem nicht notierten Unternehmen Monate dauert, erhebliche Kosten verursacht, einen Käufer voraussetzt und im Ergebnis unsicher ist.

Betroffen sind vor allem Beteiligungen an mittelständischen Gesellschaften, Minderheitsanteile ohne Mitverkaufsrechte und Anteile, die durch Vinkulierungsklauseln oder Vorerwerbsrechte in ihrer Übertragbarkeit beschränkt sind. Die Höhe wird in der Bewertungsliteratur mit erheblicher Bandbreite diskutiert und aus verschiedenen empirischen Ansätzen abgeleitet, etwa aus dem Vergleich von Preisen für handelsbeschränkte und frei handelbare Aktien. Eine allgemein anerkannte Zahl gibt es nicht, weshalb der angesetzte Abschlag stets zu begründen ist. Methodisch kann derselbe Sachverhalt auf zwei Wegen erfasst werden, entweder als Abschlag auf den ermittelten Wert oder als Zuschlag auf die Eigenkapitalkosten. Eine gleichzeitige Berücksichtigung wäre eine Doppelzählung. Zu unterscheiden ist der Abschlag für fehlende Handelbarkeit vom Minderheitsabschlag, der die fehlende Kontrolle abbildet. Beide können nebeneinander bestehen und werden in der Praxis häufig vermengt.

Für die Praxis ist zu beachten, dass der Abschlag keine feste Größe ist, sondern von den konkreten Umständen abhängt. Maßgeblich sind die Größe der Beteiligung, die Existenz vertraglicher Ausstiegsrechte, die Zahl potenzieller Erwerber und die Frage, ob laufende Ausschüttungen erfolgen. Eine Beteiligung mit verlässlicher Dividende und einem Andienungsrecht ist deutlich weniger illiquide als eine ohne beides. Genau diese Umstände sind in der Begründung darzustellen, weil pauschale Abschläge in gerichtlichen Verfahren regelmäßig nicht anerkannt werden.

Dunkelblauer und schwarzer Verlaufshintergrund mit einem hellblauen Lichtschein unten rechts.

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