Deal Terms
Auch bekannt als: JV, Gemeinschaftsunternehmen
Ein Joint Venture wird von zwei oder mehr Partnern gemeinsam gegründet und geführt. Die Beteiligten bringen Kapital, Know-how oder Marktzugang ein und teilen sich Chancen und Risiken. So verfolgen sie ein gemeinsames Vorhaben, das keiner allein stemmen möchte. Zu unterscheiden ist die vertragliche Zusammenarbeit ohne eigene Gesellschaft von der verbreiteteren Form mit einer gemeinsam gehaltenen Gesellschaft, in Deutschland meist einer GmbH.
Der eigentliche Kern liegt nicht im Gesellschaftsvertrag, sondern in der Vereinbarung der Partner, die Beitragspflichten, Zuständigkeiten, Besetzung der Geschäftsführung, Zustimmungsvorbehalte, Gewinnverwendung, Wettbewerbsverbote, Nutzung von Schutzrechten und Verrechnungspreise regelt. Besonders wichtig sind die Regelungen für den Konfliktfall und für das Ende der Zusammenarbeit. Da bei einer paritätischen Beteiligung Beschlüsse blockiert werden können, werden Verfahren zur Auflösung von Pattsituationen vereinbart. Üblich sind eine Eskalation auf die Ebene der Gesellschafter, ein Schiedsverfahren oder Kauf- und Verkaufsmechanismen, bei denen ein Partner dem anderen einen Preis nennt und dieser wählen kann, zu diesem Preis zu kaufen oder zu verkaufen. Kartellrechtlich ist zu beachten, dass die Gründung eines Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmens einen anmeldepflichtigen Zusammenschluss darstellen kann und dass der Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern begrenzt werden muss.
Häufige Anlässe sind der Markteintritt im Ausland, gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie kapitalintensive Infrastrukturprojekte. Für die Praxis wesentlich ist die Frage der Rechnungslegung, weil ein Gemeinschaftsunternehmen je nach Rechnungslegungsrahmen und Ausgestaltung anteilig oder nach der Equity-Methode einbezogen wird und im zweiten Fall weder Umsatz noch EBITDA im Konzernabschluss erscheinen. Für die Bewertung ist der Beitrag dann gesondert zu erfassen. Ebenso zu regeln ist die Finanzierung, weil ein Partner Kapital nachschießen kann und der andere nicht, was ohne vorherige Regelung zu einer ungewollten Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse führt.
Hinweis: Diese Begriffserklärung dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die rechtliche Beurteilung hängt vom Einzelfall ab und kann sich durch Gesetzesänderungen oder Rechtsprechung ändern. Für eine verbindliche Beurteilung wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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