Private Equity
Auch bekannt als: Zeichnungsbetrag, Commitment
Eine Kapitalzusage ist der Betrag, den ein Investor einem Fonds fest verspricht. Das Geld wird nicht auf einmal überwiesen, sondern nach und nach abgerufen, wenn der Fonds investiert. Die Zusage legt die Obergrenze fest, bis zu der der Investor grundsätzlich zur Einzahlung verpflichtet ist. Rechtlich erfolgt sie durch Zeichnung der Fondsdokumentation, mit der sich der Investor als Kommanditist oder vergleichbarer Gesellschafter beteiligt und die Abrufpflicht verbindlich übernimmt. Fonds nehmen Zusagen in mehreren Zeichnungsrunden entgegen.
Nach dem ersten Zeichnungsschluss kann der Fonds bereits investieren, während weitere Investoren bis zum endgültigen Schluss hinzutreten und über eine Ausgleichszahlung nebst Verzinsung so gestellt werden, als wären sie von Beginn an dabei gewesen. Die Summe aller Zusagen ergibt die Fondsgröße, an der sich die Verwaltungsgebühr während der Investitionsperiode bemisst und aus der sich die Investitionskapazität ableitet. Da ein Teil für Gebühren und Kosten aufgeht, liegt das tatsächlich investierbare Kapital darunter. Zu unterscheiden ist die Zusage von zwei anderen Größen: dem abgerufenen Kapital, also dem tatsächlich eingezahlten Teil, und dem verfügbaren Kapital, dem noch nicht abgerufenen Rest, der im Markt als Dry Powder bezeichnet wird. Weil abgerufenes Kapital durch Veräußerungen zurückfließen und in begrenztem Umfang erneut abgerufen werden kann, übersteigt die Summe aller Abrufe über die Fondslaufzeit die Zusage in manchen Strukturen leicht. Für den Investor ist die Zusage eine harte Verpflichtung mit Sanktionen bei Verzug und erfordert deshalb eine eigene Liquiditätsplanung über die gesamte Laufzeit.
Zu beachten ist die Behandlung säumiger Investoren, weil ein Ausfall nicht nur den Fonds trifft, sondern auch die übrigen Anleger, deren Anteil an den Kosten sich erhöht. Die Fondsdokumentation sieht deshalb gestufte Sanktionen bis zur Zwangsübertragung des Anteils vor. Ebenso geregelt wird der Fall, dass ein Investor aus aufsichtsrechtlichen Gründen nicht mehr beteiligt sein darf. Für den Manager ist die Bonität der zeichnenden Investoren deshalb ein eigener Prüfpunkt beim Fundraising, weil eine Zusage nur so gut ist wie die Zahlungsfähigkeit dahinter.

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