Legal / Transaction Documents
Auch bekannt als: MAC, MAE, Wesentliche nachteilige Veränderung
Eine Material-Adverse-Change-Klausel erlaubt dem Käufer den Rücktritt, wenn beim Zielunternehmen zwischen Unterzeichnung und Closing etwas gravierend schiefgeht. Gemeint sind schwerwiegende negative Ereignisse, die den Wert deutlich mindern. Die Klausel schützt den Käufer vor bösen Überraschungen kurz vor dem Closing. Der eigentliche Streit liegt in der Definition, denn eine allgemein formulierte Klausel ist praktisch kaum durchsetzbar.
Verhandelt werden deshalb zwei Elemente. Erstens die Wesentlichkeitsschwelle, die häufig durch messbare Kriterien konkretisiert wird, etwa einen Rückgang von Umsatz oder EBITDA um einen bestimmten Prozentsatz über einen definierten Zeitraum. Darüber lässt sich im Streitfall anhand von Zahlen entscheiden, ohne dass ein Gericht einen unbestimmten Begriff auslegen muss. Zweitens die Ausnahmen, mit denen allgemeine Marktentwicklungen, Branchentrends, Änderungen von Gesetzen oder Rechnungslegungsvorschriften, Kriegs- und Katastrophenereignisse sowie Folgen der Transaktion selbst ausgenommen werden. Regelmäßig gilt dabei eine Rückausnahme, wenn das Zielunternehmen von solchen Entwicklungen überproportional betroffen ist.
Wirtschaftlich verteilt die Klausel damit das Risiko der Zwischenzeit: Allgemeine Marktrisiken trägt der Käufer, unternehmensspezifische Risiken der Verkäufer. In Verkäufermärkten und in Bieterverfahren wird die Klausel häufig ganz gestrichen oder eng begrenzt, weil Verkäufer sie als Closingsrisiko einordnen und Bieter ohne solche Vorbehalte bevorzugen. Für den Käufer ist zu bedenken, dass die Klausel nur bei erheblichen und dauerhaften Verschlechterungen greift und in der Praxis selten erfolgreich geltend gemacht wird. Sie wirkt deshalb weniger als Ausstiegsrecht denn als Verhandlungsposition für eine Preisanpassung. Daneben zu regeln ist die Beweislast, weil der Käufer den Eintritt der Voraussetzungen darzulegen hat und dies bei allgemein gefassten Klauseln kaum gelingt. Für den Verkäufer ist eine eng gefasste, mit Zahlen unterlegte Klausel deshalb häufig die bessere Lösung als ein pauschaler Ausschluss.
Hinweis: Diese Begriffserklärung dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die rechtliche Beurteilung hängt vom Einzelfall ab und kann sich durch Gesetzesänderungen oder Rechtsprechung ändern. Für eine verbindliche Beurteilung wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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