Minderheitsabschlag

Auch bekannt als: Minderheitenabschlag, Lack of Control Discount

Ein Minderheitsabschlag ist ein Preisnachlass für Anteile, die keine Kontrolle über das Unternehmen verleihen. Wer nur eine Minderheit hält, kann wichtige Entscheidungen nicht bestimmen, und das mindert den Wert seiner Anteile. Der Abschlag berücksichtigt diesen fehlenden Einfluss. Konkret fehlen dem Minderheitsgesellschafter die Möglichkeiten, die Geschäftsführung zu bestimmen, über Ausschüttungen zu entscheiden, die Strategie zu ändern oder einen Verkauf des Unternehmens herbeizuführen. Er ist auf die Entscheidungen des Mehrheitsgesellschafters angewiesen und kann in einer Gesellschaft, die Gewinne thesauriert, über Jahre keinen Rückfluss erhalten.

Rechnerisch ist der Abschlag das Gegenstück zur Kontrollprämie, weshalb beide nicht nebeneinander angesetzt werden dürfen. Ein Wert, der aus Transaktionsvergleichen abgeleitet wurde, enthält bereits die Kontrolle und ist für eine Minderheitsbeteiligung entsprechend zu mindern, während ein aus Börsenkursen abgeleiteter Wert bereits eine Minderheitssicht abbildet. Die Höhe hängt stark von den vertraglichen Rechten ab: Eine Minderheit mit Zustimmungsvorbehalten, Informationsrechten, Mitverkaufsrecht und einer Sperrminorität ist erheblich wertvoller als eine reine Kapitalbeteiligung ohne solche Rechte. Zu unterscheiden ist der Abschlag für fehlende Kontrolle vom Illiquiditätsabschlag, der die eingeschränkte Handelbarkeit abbildet. Beide können nebeneinander bestehen und werden in der Praxis häufig vermengt.

Praktisch relevant ist die Frage bei Auseinandersetzungen unter Gesellschaftern, in Nachfolgefällen und bei der Bewertung von Beteiligungen im Rahmen von Erbschaft und Schenkung. Für die Praxis ist die Höhe des Abschlags nicht pauschal bestimmbar, sondern hängt von der konkreten Rechtsposition ab. Eine Beteiligung von mehr als einem Viertel vermittelt in GmbH und Aktiengesellschaft eine Sperrminorität bei Satzungsänderungen und ist deshalb deutlich mehr wert als eine kleinere. Daneben zu berücksichtigen ist die Ausschüttungspraxis, weil eine Beteiligung mit verlässlicher jährlicher Ausschüttung wirtschaftlich einer verzinslichen Anlage nahekommt, während eine thesaurierende Gesellschaft dem Minderheitsgesellschafter über Jahre keinen Rückfluss verschafft.

Hinweis: Diese Begriffserklärung dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die rechtliche Beurteilung hängt vom Einzelfall ab und kann sich durch Gesetzesänderungen oder Rechtsprechung ändern. Für eine verbindliche Beurteilung wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Dunkelblauer und schwarzer Verlaufshintergrund mit einem hellblauen Lichtschein unten rechts.

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