Minderheitsanteil

Auch bekannt als: Fremdanteile, Anteile nicht beherrschender Gesellschafter

Ein Minderheitsanteil ist der Teil einer Tochtergesellschaft, der nicht dem Mutterkonzern gehört. Wenn ein Konzern eine Tochter nicht vollständig besitzt, gehört der Rest anderen Anteilseignern. In der Konzernbilanz wird dieser fremde Anteil gesondert ausgewiesen. Der Hintergrund liegt in der Konsolidierungstechnik: Sobald ein Unternehmen ein anderes beherrscht, werden dessen Vermögenswerte, Schulden, Umsätze und Aufwendungen vollständig in den Konzernabschluss übernommen, unabhängig davon, ob die Beteiligung 60 oder 100 Prozent beträgt. Damit die Bilanz dennoch zutrifft, wird der nicht dem Mutterunternehmen zustehende Anteil am Eigenkapital gesondert innerhalb des Eigenkapitals ausgewiesen, und in der Gewinn- und Verlustrechnung wird der entsprechende Ergebnisanteil abgegrenzt.

Für die Bewertung folgt daraus eine wichtige Konsequenz. Weil Umsatz und EBITDA des Konzerns die Tochter vollständig enthalten, der Konzern aber nur einen Teil davon wirtschaftlich besitzt, sind die Anteile Dritter bei der Überleitung vom Unternehmenswert zum Eigenkapitalwert abzuziehen, ähnlich wie Finanzverbindlichkeiten. Wird dieser Schritt vergessen, wird der Eigenkapitalwert systematisch zu hoch angesetzt. Umgekehrt werden nicht beherrschte Beteiligungen grundsätzlich nicht vollkonsolidiert. Soweit ihre Ergebnisbeiträge im verwendeten EBITDA nicht enthalten sind, ist ihr Wert bei der Überleitung gesondert zu berücksichtigen.

Für die Praxis ist zu beachten, dass etwa bei der Equity-Methode der anteilige Gewinn einer Beteiligung durchaus im Konzernergebnis erscheint, ihr Umsatz und ihre einzelnen Aufwendungen aber nicht vollständig übernommen werden. Wer eine Bewertung auf Basis des Konzern-EBITDA vornimmt, muss deshalb prüfen, welche Ergebnisbeiträge die Kennzahl umfasst, damit die Beteiligung weder unberücksichtigt bleibt noch doppelt gezählt wird. Ebenfalls zu prüfen ist, ob Minderheitsgesellschaftern der Tochter Andienungsrechte zustehen, weil ein solcher Anspruch nach dem Erwerb erheblichen Kapitalbedarf auslösen kann.

Dunkelblauer und schwarzer Verlaufshintergrund mit einem hellblauen Lichtschein unten rechts.

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