Nettofinanzverschuldung

Auch bekannt als: NFV, Nettoverschuldung

Die Nettofinanzverschuldung ist die Summe der verzinslichen Schulden abzüglich der liquiden Mittel eines Unternehmens. Sie zeigt, wie hoch die Verschuldung wäre, wenn das vorhandene Cash sofort zur Tilgung genutzt würde. Sie ist eine zentrale Größe, um vom Enterprise Value auf den Eigenkapitalwert zu kommen. In der Transaktionspraxis ist die Definition der eigentliche Verhandlungsgegenstand, weil sie eins zu eins auf den zu zahlenden Kaufpreis wirkt.

Auf der Schuldenseite geht es um die Frage, was neben Bankkrediten und Anleihen einbezogen wird, etwa Leasing- und Mietkaufverbindlichkeiten, Gesellschafterdarlehen, Factoring, unterdeckte Pensionsverpflichtungen und weitere schuldenähnliche Posten. Auf der Guthabenseite ist entscheidend, welche Mittel tatsächlich frei verfügbar sind: Ein betriebsnotwendiger Mindestbestand, verpfändete Guthaben, Sicherheitsleistungen sowie Mittel in ausländischen Gesellschaften, die nur unter Steuerbelastung ausgeschüttet werden können, gelten regelmäßig nicht als frei. Ein weiterer Streitpunkt ist der Stichtag, weil die Kennzahl innerhalb eines Jahres erheblich schwankt: Saisonale Geschäfte weisen zum Bilanzstichtag häufig einen ungewöhnlich hohen Kassenbestand aus, weshalb Käufer den Verlauf über zwölf Monate prüfen und die Kaufpreisberechnung auf den vereinbarten Stichtag abstimmen. Zu vermeiden sind Doppelzählungen mit dem Betriebskapital, etwa bei Forderungsverkäufen oder aufgeschobenen Lieferantenzahlungen, die sowohl als schuldenähnlich als auch im Betriebskapital erfasst werden könnten.

Rechnerisch werden zu den Finanzverbindlichkeiten in der Regel Bankdarlehen, Anleihen, Gesellschafterdarlehen und Leasingverbindlichkeiten gezählt, davon abgezogen werden Kasse, Bankguthaben und kurzfristig liquidierbare Wertpapiere. Umstritten ist häufig die Behandlung von Pensionsrückstellungen, Rückbauverpflichtungen und ausstehenden Boni, die je nach Verhandlungsposition als schuldenähnlich eingeordnet werden. Ein weiterer Streitpunkt ist die Frage, welcher Teil der Kasse betrieblich gebunden ist und deshalb nicht abgezogen werden darf, etwa Mindestbestände für das Tagesgeschäft oder Guthaben in Ländern mit Kapitalverkehrsbeschränkungen. In Kaufverträgen wird die Definition deshalb ausformuliert und mit Beispielen unterlegt.

Dunkelblauer und schwarzer Verlaufshintergrund mit einem hellblauen Lichtschein unten rechts.

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