Nettofinanzverschuldung / EBITDA

Auch bekannt als: Verschuldungsfaktor, Leverage

Die Kennzahl Nettofinanzverschuldung / EBITDA setzt die Nettofinanzverschuldung ins Verhältnis zum EBITDA. Sie zeigt rechnerisch, wie vielen Jahresbeträgen des EBITDA die Nettoschulden entsprechen. Eine tatsächliche Tilgungsdauer ergibt sich daraus nicht, weil unter anderem Zinsen, Steuern, Investitionen und Veränderungen des Betriebskapitals zu berücksichtigen sind. Ein niedriger Wert steht für eine solide, gut tragbare Verschuldung. Sie ist die wichtigste Verschuldungskennzahl der Transaktions- und Finanzierungspraxis, weil sie die Schulden an der Ertragskraft misst und nicht an Bilanzgrößen, die durch Bewertungswahlrechte und Firmenwerte verzerrt sein können. In Kreditverträgen erscheint sie als Auflage mit einer Obergrenze, die häufig über die Laufzeit schrittweise sinkt, um die geplante Entschuldung abzubilden.

Welches Niveau tragbar ist, hängt von Branche, Stabilität der Erträge und Marktumfeld ab: Zyklische oder stark projektabhängige Geschäfte vertragen weniger, Unternehmen mit vertraglich gesicherten wiederkehrenden Erlösen mehr. Für die Beurteilung ist entscheidend, welches EBITDA zugrunde liegt: Kreditverträge definieren ausdrücklich, welche Bereinigungen zulässig sind und ob erwartete Effekte künftiger Maßnahmen eingerechnet werden dürfen, was die Kennzahl erheblich verändern kann. Zu ergänzen ist sie um Zins- und Schuldendienstdeckung, weil dieselbe Verschuldung bei unterschiedlichem Zinsniveau unterschiedlich belastend ist, und um die Fälligkeitsstruktur, weil eine hohe Verschuldung mit fernen Fälligkeiten beherrschbarer ist als eine mittlere mit kurzfristiger Rückzahlung.

Die Kennzahl wird meist auf Basis des bereinigten EBITDA der letzten zwölf Monate berechnet, was den Ansatzpunkt für Diskussionen über die Zulässigkeit einzelner Bereinigungen liefert. Kreditverträge definieren die Größe deshalb eigenständig und legen fest, welche Einmaleffekte hinzugerechnet werden dürfen und bis zu welcher Obergrenze. Übliche Vertragsklauseln verlangen die Einhaltung eines Höchstwerts zu jedem Quartalsstichtag, teilweise mit einem im Zeitverlauf sinkenden Pfad. Wird der Wert überschritten, greifen je nach Vertrag Nachbesserungsrechte der Gesellschafter, Zinsaufschläge oder im Extremfall die Fälligstellung des Darlehens.

Dunkelblauer und schwarzer Verlaufshintergrund mit einem hellblauen Lichtschein unten rechts.

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