§ 613a BGB Betriebsübergang

Auch bekannt als: Betriebsübergang

§ 613a BGB regelt, dass bei einem Betriebsübergang die bestehenden Arbeitsverhältnisse grundsätzlich automatisch und mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Inhaber übergehen. Eine Kündigung allein wegen des Übergangs ist unwirksam. Für Unternehmenstransaktionen ist die Vorschrift besonders bei Asset Deals und bei der Übertragung einzelner Geschäftsbereiche relevant. Bei einem reinen Share Deal bleibt der Arbeitgeber dagegen derselbe, weshalb der Anteilserwerb für sich genommen keinen Betriebsübergang auslöst.

Entscheidend ist, ob eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität auf einen neuen Inhaber übergeht. Dabei kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an, etwa auf die übernommenen Betriebsmittel, Tätigkeiten und Beschäftigten. Die Parteien können die Anwendung der Regelung nicht allein dadurch ausschließen, dass sie den Vertrag anders bezeichnen. Für den Käufer ist deshalb früh zu klären, welche Beschäftigten dem übertragenen Betrieb oder Betriebsteil zugeordnet sind.

Die betroffenen Beschäftigten müssen vor dem Übergang über dessen Zeitpunkt, Grund, Folgen und geplante Maßnahmen informiert werden. Nach ordnungsgemäßer Unterrichtung können sie dem Übergang innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen. Fehler bei der Unterrichtung können verhindern, dass diese Frist beginnt. Widerspricht ein Beschäftigter wirksam, bleibt das Arbeitsverhältnis grundsätzlich beim bisherigen Arbeitgeber. Das kann für beide Parteien erhebliche Folgen haben, insbesondere wenn wichtige Fachkräfte oder Führungskräfte betroffen sind.

Wirtschaftlich gehören deshalb Personalbestand, Vergütung, Versorgungszusagen und bestehende kollektivrechtliche Regelungen in die Planung. Für bestimmte kollektivrechtliche Arbeitsbedingungen besteht ein besonderer Änderungsschutz. Dessen Wirkung hängt von der konkreten Ausgangslage ab. Auch mögliche gemeinsame Haftungsrisiken für bestehende Verpflichtungen sollten zwischen Käufer und Verkäufer berücksichtigt werden.

Im Kaufvertrag lassen sich Zuständigkeiten, Informationspflichten und der wirtschaftliche Ausgleich solcher Risiken festlegen. Diese Vereinbarungen ersetzen jedoch nicht die Rechte der Beschäftigten. Eine früh abgestimmte Kommunikation und ein realistischer Übergangsplan helfen, die personelle Kontinuität des Geschäfts zu sichern und Überraschungen zwischen Signing und Closing zu vermeiden.

Hinweis: Diese Begriffserklärung dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die rechtliche Beurteilung hängt vom Einzelfall ab und kann sich durch Gesetzesänderungen oder Rechtsprechung ändern. Für eine verbindliche Beurteilung wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Dunkelblauer und schwarzer Verlaufshintergrund mit einem hellblauen Lichtschein unten rechts.

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