Schuldenähnliche Positionen

Auch bekannt als: Schuldennahe Posten, Debt-like Items

Schuldenähnliche Positionen umfassen Verpflichtungen, die wirtschaftlich wie Schulden wirken, auch wenn sie nicht als klassischer Kredit ausgewiesen sind. Beispiele sind Pensionsverpflichtungen oder ausstehende Steuerzahlungen. Bei der Kaufpreisermittlung werden sie wie Schulden behandelt und vom Preis abgezogen.

Die typische Liste ist lang und wird in jeder Transaktion neu verhandelt. Dazu zählen unterdeckte Pensions- und Altersteilzeitverpflichtungen, Leasing- und Mietkaufverbindlichkeiten, Factoring und andere Formen der Forderungsvorfinanzierung, offene Boni und Abfindungen, Urlaubs- und Überstundenrückstellungen sowie Rückstellungen für Rechtsstreitigkeiten und Gewährleistungen. Hinzu kommen ausstehende Steuerzahlungen einschließlich der Steuer auf den laufenden Gewinn, beschlossene aber nicht ausgezahlte Gewinnausschüttungen, aufgeschobene Investitionen mit Nachholbedarf, Transaktionskosten des Verkäufers und Sanierungs- und Altlastenverpflichtungen. Das Prinzip dahinter ist einfach: Zu prüfen ist, ob eine Position wirtschaftlich bereits vom Verkäufer zu tragen ist und noch nicht im Unternehmenswert oder Betriebskapital berücksichtigt wurde. Nicht jede künftige Auszahlung ist automatisch schuldenähnlich. Weil solche Positionen eins zu eins auf den Kaufpreis wirken, ist ihre Anerkennung wirtschaftlich häufig bedeutsamer als eine Diskussion über den Multiplikator.

Fünf Millionen Euro zusätzlich anerkannter Posten kosten den Verkäufer denselben Betrag, während ein halber Multiplikatorpunkt bei einem EBITDA von zehn Millionen Euro fünf Millionen Euro ausmacht. Geliefert werden die Argumente von der finanziellen Due Diligence, weshalb Verkäufer gut beraten sind, die Definition schuldenähnlicher Positionen bereits in der Absichtserklärung möglichst abschließend zu regeln und Doppelzählungen mit dem Betriebskapital zu vermeiden. Hilfreich ist eine Systematik nach dem Prüfmaßstab: Erfasst werden Verpflichtungen, die am Stichtag bereits bestehen, aber später zu Auszahlungen führen, sowie Vorteile, die der Verkäufer bereits vereinnahmt hat, deren Aufwand aber erst danach anfällt. Umgekehrt gibt es auch kaufpreiserhöhende Positionen zugunsten des Verkäufers, etwa nicht betriebsnotwendiges Vermögen oder erstattungsfähige Steuerforderungen, die den Preis erhöhen. Eine vollständige Liste in beide Richtungen ist deshalb Teil einer sauberen Verhandlung.

Dunkelblauer und schwarzer Verlaufshintergrund mit einem hellblauen Lichtschein unten rechts.

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