Stillhaltevereinbarung

Auch bekannt als: Stillhalteabkommen

Eine Stillhaltevereinbarung verpflichtet einen potenziellen Käufer, seinen Anteil für eine gewisse Zeit nicht zu erhöhen. So kann er nicht ohne Zustimmung immer mehr Anteile aufkaufen. Unternehmen nutzen sie, um sich vor einer schleichenden Übernahme zu schützen. Vereinbart wird eine solche Klausel typischerweise im Zusammenhang mit einer Vertraulichkeitsvereinbarung, wenn ein Interessent vertrauliche Informationen erhält. Der Verkäufer will verhindern, dass die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse anschließend für einen Erwerb über die Börse oder für eine unabgestimmte Beteiligungsaufstockung genutzt werden.

Geregelt werden neben dem Verbot des Anteilserwerbs regelmäßig auch der Verzicht auf ein öffentliches Angebot, auf das Sammeln von Stimmrechten, auf Anträge in der Hauptversammlung und auf die Bildung von Gruppen mit anderen Aktionären. Die Laufzeit liegt häufig bei ein bis zwei Jahren, ergänzt um Ausnahmen für den Fall, dass ein Dritter ein Angebot vorlegt oder die Gesellschaft selbst zustimmt. Eine zweite, davon zu unterscheidende Bedeutung hat der Begriff in der Restrukturierung, wo eine Stillhaltevereinbarung die Gläubiger verpflichtet, für einen befristeten Zeitraum keine Maßnahmen zu ergreifen, damit ein Sanierungskonzept erarbeitet werden kann.

Wirtschaftlich verschafft sie dem Unternehmen genau die Zeit, die eine Lösung überhaupt erst möglich macht. Inhaltlich verpflichten sich die Gläubiger, für einen bestimmten Zeitraum keine Fälligstellung auszusprechen, keine Sicherheiten zu verwerten und keine Vollstreckung zu betreiben, während das Unternehmen im Gegenzug Berichtspflichten erfüllt, keine bevorzugten Zahlungen leistet und an einem Sanierungskonzept arbeitet. Übliche Laufzeiten liegen bei drei bis sechs Monaten mit der Möglichkeit der Verlängerung.

Hinweis: Diese Begriffserklärung dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die rechtliche Beurteilung hängt vom Einzelfall ab und kann sich durch Gesetzesänderungen oder Rechtsprechung ändern. Für eine verbindliche Beurteilung wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Dunkelblauer und schwarzer Verlaufshintergrund mit einem hellblauen Lichtschein unten rechts.

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