Valuation
Auch bekannt als: Bewertung, Firmenbewertung, Wertermittlung
Die Unternehmensbewertung ist die Ermittlung eines Werts für ein Unternehmen oder einen Unternehmensanteil, regelmäßig als Bandbreite und nicht als einzelne Zahl. In der Praxis werden drei Wege nebeneinander gerechnet und gegeneinander geprüft. Das Ertragswert- und das Discounted-Cash-Flow-Verfahren zinsen künftige Überschüsse mit einem risikoangepassten Satz auf den Bewertungsstichtag ab. Multiplikatorverfahren leiten den Wert aus Faktoren börsennotierter Vergleichsunternehmen oder vergleichbarer Transaktionen ab, meist bezogen auf EBITDA oder EBIT. Bei sehr anlagelastigen oder ertragsschwachen Unternehmen kann eine vermögensorientierte Betrachtung ergänzend sinnvoll sein. Eine mögliche Wertuntergrenze ergibt sich eher aus dem erzielbaren Liquidationserlös nach Abzug der Schulden und Abwicklungskosten.
In Deutschland gibt der Standard IDW S 1 den Rahmen für gutachterliche Bewertungen vor, etwa bei Abfindungen, Erbauseinandersetzungen oder gesellschaftsrechtlichen Anlässen. Abzugrenzen ist der Begriff von den beiden im Glossar gesondert behandelten Größen Pre-Money-Bewertung und Post-Money-Bewertung, die ausschließlich in Finanzierungsrunden verwendet werden und den Wert vor beziehungsweise nach Zufluss des neuen Kapitals bezeichnen. Diese beiden Größen sind das Ergebnis einer Verhandlung über einen Anteil und keine gutachterliche Bewertung. Wesentlich ist ferner die Unterscheidung zwischen Wert und Preis: Der Wert folgt aus einer Rechnung mit Annahmen, der Preis aus Angebot, Nachfrage und Verhandlungsposition.
In einem gut geführten Bieterverfahren liegt der erzielte Preis regelmäßig über dem gutachterlich ermittelten Wert, ohne dass eine der beiden Größen falsch wäre. Dargestellt wird das Ergebnis in der Praxis häufig als Übersicht mehrerer Bandbreiten nebeneinander, deren Überschneidung die eigentliche Aussage bildet. Zu beachten ist ferner, dass sich Verfahren auf unterschiedliche Ebenen beziehen: Multiplikatoren auf EBITDA führen zum Unternehmenswert, von dem erst nach Abzug der Nettoverschuldung der Eigenkapitalwert übrig bleibt, der beim Verkäufer ankommt. Hinzu kommt, dass Bewertungsanlässe die Methodenwahl vorgeben, weil bei gesellschaftsrechtlichen Abfindungen die wirtschaftlichen Verhältnisse und die einschlägigen Bewertungsanforderungen zu berücksichtigen sind. Bei börsennotierten Gesellschaften kann dabei auch der Börsenkurs eine maßgebliche Rolle spielen.

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