Verschonungsregelung

Auch bekannt als: Steuerbefreiung Betriebsvermögen, Verschonungsabschlag, § 13a ErbStG

Die Verschonungsregelung ist eine Steuerbefreiung für Betriebsvermögen bei Erbschaft oder Schenkung. Je nach Variante bleiben 85 Prozent oder sogar 100 Prozent des begünstigten Vermögens steuerfrei, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Dazu gehören vor allem das Halten des Unternehmens über eine Behaltensfrist und das Einhalten einer Mindestlohnsumme, die sicherstellen soll, dass die Beschäftigung im Betrieb erhalten bleibt. Die Anforderungen fallen bei der vollständigen Befreiung deutlich strenger aus als bei der Regelverschonung. Ob und in welchem Umfang die Entlastung greift, hängt auch von der Zusammensetzung des übertragenen Vermögens ab.

Die Regelverschonung von 85 Prozent setzt grundsätzlich eine Behaltensfrist von fünf Jahren voraus, die Optionsverschonung von 100 Prozent sieben Jahre. Lohnsummenanforderungen hängen unter anderem von der Beschäftigtenzahl ab. Vermögen, das vor allem der Kapitalanlage dient, kann als Verwaltungsvermögen die Begünstigung begrenzen. Dabei bestehen Ausnahmen und besondere Berechnungsregeln, sodass eine einzelne vermietete Immobilie oder ein hoher Kassenbestand allein noch keine vollständige Beurteilung erlaubt. Bei großen Übertragungen gelten zusätzliche Regeln, die den Umfang der Entlastung einschränken oder eine Prüfung des Entlastungsbedarfs vorsehen.

Für die Unternehmensnachfolge ist die Verschonung vor allem eine Liquiditätsfrage: Eine geringere Steuerbelastung kann verhindern, dass der Nachfolger Mittel aus dem Unternehmen entnehmen oder Anteile verkaufen muss. Gleichzeitig kann sie seine Handlungsfreiheit über mehrere Jahre einschränken. Ein Verkauf, eine Betriebsaufgabe oder andere schädliche Maßnahmen innerhalb der Frist können die Begünstigung ganz oder teilweise rückwirkend entfallen lassen. Deshalb sollten Nachfolge- und Verkaufsplanung zusammen betrachtet werden. Praktisch werden die Vermögensstruktur zum Übertragungsstichtag, die Beschäftigten- und Lohnsummenentwicklung sowie geplante Ausschüttungen und Umstrukturierungen geprüft. Entscheidend ist die voraussichtliche Gesamtbelastung und die Frage, ob die Bedingungen auch bei einer schwächeren Geschäftsentwicklung eingehalten werden können.

Hinweis: Diese Begriffserklärung dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Steuerberatung dar. Die steuerliche Behandlung hängt vom Einzelfall ab und kann sich durch Gesetzesänderungen ändern. Für eine verbindliche Beurteilung wenden Sie sich bitte an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

Dunkelblauer und schwarzer Verlaufshintergrund mit einem hellblauen Lichtschein unten rechts.

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