Verschwiegenheitserklärung

Auch bekannt als: NDA, Vertraulichkeitsvereinbarung

Eine Verschwiegenheitserklärung verpflichtet die Beteiligten, ausgetauschte Informationen geheim zu halten. Bei einer Transaktion unterzeichnen Interessenten sie, bevor sie vertrauliche Unterlagen erhalten. So schützt der Verkäufer sensible Daten über sein Unternehmen.

Geregelt werden dabei mehr Punkte als die reine Geheimhaltung. Dazu zählen der Kreis der Personen, die informiert werden dürfen, und die Zweckbindung der Informationen ausschließlich für die Prüfung der Transaktion. Hinzu kommen die Pflicht zur Rückgabe oder Löschung nach Abbruch der Gespräche, die Dauer der Verpflichtung von häufig zwei bis fünf Jahren und die Geheimhaltung der Tatsache, dass überhaupt Gespräche stattfinden. Wirtschaftlich besonders wichtig sind zwei Zusatzklauseln. Das Abwerbeverbot untersagt für einen definierten Zeitraum die Ansprache von Mitarbeitern des Zielunternehmens, weil sonst ein Wettbewerber den Prozess zur Personalgewinnung nutzen könnte.

Das Verbot der eigenständigen Kontaktaufnahme untersagt den direkten Zugang zu Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern außerhalb des vereinbarten Prozesses. Bei Wettbewerbern als Interessenten kommt eine kartellrechtliche Dimension hinzu, weil der Austausch wettbewerblich sensibler Daten wie Preise und Kundenkonditionen auch mit Verschwiegenheitserklärung unzulässig sein kann. Solche Informationen gehören deshalb nur in einen abgeschirmten Datenraum für ein gesondertes Prüferteam. Die praktische Schwäche liegt in der Durchsetzung, weil ein Verstoß schwer nachweisbar und der Schaden kaum zu beziffern ist.

Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes können allerdings auch über die vereinbarte Laufzeit hinaus geschützt bleiben. Regelmäßig enthalten die Vereinbarungen zudem die Klarstellung, dass allein aus ihnen kein Anspruch auf einen Vertragsschluss folgt. Bei börsennotierten Zielunternehmen kommt hinzu, dass der Empfänger mit dem Erhalt der Informationen zum Insider wird und den Handelsverboten der Marktmissbrauchsverordnung unterliegt. Vertragsstrafen werden vereinbart, sind in der Verhandlung aber oft umstritten.

Hinweis: Diese Begriffserklärung dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die rechtliche Beurteilung hängt vom Einzelfall ab und kann sich durch Gesetzesänderungen oder Rechtsprechung ändern. Für eine verbindliche Beurteilung wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Dunkelblauer und schwarzer Verlaufshintergrund mit einem hellblauen Lichtschein unten rechts.

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