Accounting / Financials
Auch bekannt als: Firmenwertabschreibung, Impairment
Eine Wertminderung des Firmenwerts liegt vor, wenn der bilanzierte Firmenwert wirtschaftlich nicht mehr gedeckt ist. Unter IFRS wird dies geprüft, indem der erzielbare Betrag der zugeordneten Geschäftseinheit mit ihrem Buchwert verglichen wird. Das belastet das Ergebnis, ohne dass echtes Geld abfließt.
Nach IFRS wird der Firmenwert nicht planmäßig abgeschrieben, sondern nach IAS 36 mindestens einmal jährlich sowie bei Anzeichen für eine Wertminderung überprüft. Dazu wird er auf zahlungsmittelgenerierende Einheiten verteilt, deren erzielbarer Betrag mit dem Buchwert verglichen wird. Der erzielbare Betrag ist der höhere Wert aus Nutzungswert und beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten. Ist er niedriger, wird zuerst der Firmenwert abgeschrieben, und eine spätere Wertaufholung ist ausgeschlossen. Auslöser sind typischerweise nachhaltig verfehlte Planungen, ein verschlechtertes Marktumfeld, gestiegene Kapitalkosten oder der Verlust wichtiger Kunden. Wirtschaftlich kann die Abschreibung auf verfehlte Übernahmeerwartungen hinweisen, aber auch durch höhere Kapitalkosten ausgelöst werden. Sie belegt deshalb nicht automatisch einen ursprünglich überhöhten Kaufpreis. Obwohl sie zahlungsunwirksam ist, kann sie für Kapitalmarktteilnehmer relevant sein. Ihre Behandlung in Kreditauflagen hängt von deren Definition ab.
Nach dem HGB stellt sich die Frage anders, weil der Firmenwert dort ohnehin planmäßig abgeschrieben wird und eine außerplanmäßige Abschreibung nur bei dauerhafter Wertminderung erfolgt. Für Käufer ist der Zusammenhang praktisch relevant, weil eine ambitionierte Kaufpreisallokation die spätere Prüfung erschwert. Für die Praxis ist die Zuordnung des Firmenwerts auf zahlungsmittelgenerierende Einheiten von erheblicher Bedeutung, weil eine grobe Zuordnung auf wenige große Einheiten dazu führt, dass Überdeckungen in erfolgreichen Bereichen Unterdeckungen in schwachen ausgleichen und eine Wertminderung erst spät sichtbar wird. Daneben zu prüfen sind die verwendeten Annahmen, insbesondere Wachstumsrate und Kapitalkosten, weil sie das Ergebnis der Prüfung stärker bestimmen als die operative Entwicklung eines einzelnen Jahres. Für Käufer ist der Posten deshalb ein Anlass, die damalige Kaufpreisallokation sowie die aktuellen Ertrags- und Bewertungsannahmen nachzuvollziehen.

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